Begleiteter Umgang

Wenn Eltern sich trennen, fällt es ihnen häufig schwer, ihren Kindern verantwortungsvoll den Umgang zum anderen zu ermöglichen. In solch strittigen Verfahren vermitteln Familienrichter auf Grundlage des §§17 und 18 SGB VIII sowie §§1634 und 1711 BGB Umgangstermine mit fachkundiger, neutraler Begleitung für einen befristeten Zeitraum.

Die Umgangsbegleitung möchte Besuchskontakte zwischen Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil anbahnen, wiederherstellen bzw. weiterführen.

Im Anschluss an ein Vorgespräch orientieren wir auf zunächst fünf begleitete Umgangstermine von 90 Minuten alle 14 Tage und ein abschließendes gemeinsames Gespräch, um den weiteren Verlauf zu klären. Bei Bedarf kann der begleitete Umgang für weitere fünf Termine fortgesetzt werden.

Besonderheiten beim Begleiteten Umgang im Kontext Häuslicher Gewalt

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